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Unter dem § 30 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom Mai 2007 und der 1. Änderung vom 5. Dezember 2007 wurde die Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge beschlossen. Die ersten Umweltzonen wurden im Januar 2008 in Berlin, Hannover und Köln eingerichtet, weitere Städte sind später hinzugekommen. In diese Zonen dürfen nur noch Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß und einer Feinstaubplakette an der Windschutzscheibe einfahren. Welche Plakette Ihr Fahrzeug erhalten kann, können Sie schnell und unkompliziert anhand Ihrer Fahrzeugdokumente bestimmen – nutzen Sie einfach unseren Feinstaubrechner.
Die Ihrem Fahrzeug entsprechende Feinstaubplakette erhalten Sie selbstverständlich bei Ihrem KÜS-Partner in der Region.
Mit dem bloßen Auge ist der nur wenige Mikrometer messende Feinstaub nicht erkennbar. Er kann natürlichen Ursprungs sein, etwa durch aufgewirbeltes Erdreich. Überwiegend entsteht er jedoch bei Verbrennungsprozessen in der Industrie und den Haushalten, in der Landwirtschaft und im Verkehr. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages beziffert den Anteil des Straßenverkehrs an der Feinstaubbelastung mit etwa einem Drittel im Schnitt, in der Nähe viel befahrener Straßen kann er bis zu 75 Prozent betragen. Der vom Verkehr produzierte Feinstaub untergliedert sich etwa zur Hälfte in den Reifenabrieb sowie aufgewirbelten Staub und in die Partikel aus Abgasen, vornehmlich jener aus Dieselruß.
In Städten wie Berlin, München, Frankfurt oder Hamburg wurden Umweltzonen eingerichtet, um die Luft sauberer zu halten und die Gesundheit der Bewohner zu schützen. Wer in diesen Zonen unterwegs ist, benötigt eine gültige Feinstaubplakette, die die Schadstoffklasse Ihres Fahrzeugs ausweist. Fahrzeuge ohne Plakette dürfen die Umweltzonen nicht befahren.
Die grüne Plakette erhalten in der Regel Fahrzeuge mit Euro-4-Norm oder besser. Euro 3 bringt die Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) und Euro 2 die Schadstoffgruppe 2 (rote Plakette). Je nach Belastung dürfen dann Fahrzeuge mit der jeweiligen Schadstoffgruppe/Plakettenfarbe in die Umweltzonen einfahren. Nicht gekennzeichnet werden Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 zugeteilt, dazu gehören alte Dieselfahrzeuge und Fahrzeuge mit Benzinmotoren ohne geregelten Katalysator. Für diese gilt ein Fahrverbot in den ausgewiesenen Umweltzonen. Die anderen Fahrzeuge werden durch die farbige Feinstaubplakette, die innen an der Windschutzscheibe angebracht werden muss, gekennzeichnet. Oldtimer, die mit einem sogenannten „H“- oder „07“-Kennzeichen versehen sind, sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Das H-Kennzeichen reicht aus.
Wer wissen will, ob sein Fahrzeug mit welcher Plakette wann fahren darf, erfährt dies über die Emissionsschlüsselnummern (SN) in seinen Fahrzeugpapieren. Die Schlüsselnummern sind zu finden in den bis zum 1. Oktober 2005 ausgestellten Fahrzeugscheinen und Fahrzeugbriefen im Feld zu 1 – Fahrzeug- und Aufbauart – an der 5. und 6. Stelle. Seit dem 1. Oktober 2005 gibt es neue Fahrzeugpapiere, hier findet man die Emissionsschlüsselnummer in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 im Feld 14.1.
Die Emissionsschlüsselnummer für Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge dient als Nachweis für die Einstufung/Zuordnung in die jeweilige Schadstoffgruppe nach § 2 Abs. 2 sowie nach Anhang 2 der 35. BlmSchV.
Schadstoffgruppe Plakette |
Fremdzündung (Benzin, Gas, Ethanol) |
Selbstzündung (Diesel, Biodiesel) |
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Personenkraftwagen bzw. Fahrzeuge der Klasse M1 | Nutzfahrzeuge bzw. Fahrzeuge der Klassen M2, M3 und N | Personenkraftwagen bzw. Fahrzeuge der Klassen M1 zusätzlich mit PMS nachgerüstet auf: | Personenkraftwagen bzw. Fahrzeuge der Klasse M1 | Nutzfahrzeuge bzw. Fahrzeuge der Klassen M2, M3 und N | Nutzfahrzeuge bzw. Fahrzeuge der Klassen M2, M3 und N zusätzlich mit PMS nachgerüstet auf: | |
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Stufe PM 01: Stufe PM 0: |
25 bis 29, 35, 41, 71 | 20, 21, 22, 33, 43, 53, 60, 61 |
Stufe PMK 01: Stufe PMK 0: |
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Stufe PM0: Stufe PM1: |
30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 52, 72 | 34, 44, 54, 70, 71 |
Stufe PMK0: Stufe PMK1: |
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![]() |
01, 02, 14, 16, 18 bis 70, 71 - 75a), 77 35A0, 35F0, 35J0, 36W0 |
30 bis 55, 60, 61 - 70, 71, 80, 81, 83, 84, 90, 91 -a) 35A0, 35D0, 35E0, 35F0, 35H0, 35I0, 35J0, 35L0, 35M0, 36N0, 36Q0, 36T0, 36W0, 36X0, 36Y0 |
Stufe PM1: Stufe PM2: Stufe PM3: und Stufe PM4: |
32, 33, 38, 39, 43, 53 - 70, 73 - 75 PM5: |
35, 45, 55, 80, 81, 83, 84, 90, 91 - 35A0, 35D0, 35E0, 35F0, 35H0, 35I0, 35J0, 35L0, 35M0, 36N0, 36O0, 36P0, 36Q0, 36R0, 36S0, 36T0, 36U0, 36V0, 36W0, 36X0, 36Y0 |
Stufe PKM1: Stufe PKM2: Stufe PKM3: Stufe PKM4: |
a) Im Falle von Gasfahrzeugen nach Richtlinie 2005/55/EG (vormals 88/77/EWG)
b) Pkw mit Schlüsselnummer „27“ bzw „0427“ und der Klartextangabe „96/69/EG I“ mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von mehr als 2500 kg ist nach Anhang 2 Abs. 1 Nr 4 n) der Kennzeichnungsverordnung eine grüne Plakette zuzuteilen. Dies dann, wenn nachgewiesen wird, dass der Pkw die Anforderungen der Stufe PM1 der Anlage XXVI StVZO einhält.
c) Unabhängig von der Antriebsart bekommen Fahrzeuge, welche die Emissionsklassen Euro 5 (Feld 14.1 : 35**) oder Euro 6 (Feld 14.1 : 36**) erfüllen, eine grüne Feinstaubplakette.
Unterliegt nicht dem Änderungsdienst
Stand 16.08.2011
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