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Die Hauptuntersuchung – kurz HU – gehört für alle Fahrzeughalter in regelmäßigen Abständen zum Pflichtprogramm. Dabei leistet sie einen wesentlichen Beitrag zur Verkehrssicherheit. Vielen bereitet der Termin ein mulmiges Gefühl: „Geht mein Auto ohne Mängel durch? Habe ich an alles gedacht?“ Bei der KÜS möchten wir Ihnen diesen wichtigen Termin so einfach und transparent wie möglich machen.
Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen: von der Fälligkeit über den Prüfablauf bis hin zur Vorbereitung und dem, was passiert, wenn Ihr Fahrzeug die Untersuchung nicht besteht. So wissen Sie genau, was auf Sie zukommt – und können entspannt in den Termin starten.
Der Blick auf die bunte Plakette am hinteren Kennzeichen verrät es:
In der Mitte steht die Jahreszahl, oben die Monatszahl. Beispiel: Steht dort eine „27“ und die „10“ oben, ist Ihr Fahrzeug im Oktober 2027 wieder fällig. Das Jahr, in dem die HU fällig wird, ist nicht nur an der Zahl in der Mitte zu erkennen. Auch die Farbe der Plakette spielt eine Rolle:
Sie wechselt jedes Jahr und erleichtert so die schnelle Orientierung, wann die nächste Hauptuntersuchung ansteht. Insgesamt gibt es sechs Farben, die fortlaufend rotieren.
Abgesehen von der Plakette finden Sie den Termin für Ihre nächste Hauptuntersuchung auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I.
Die Fristen hängen von der Fahrzeugart ab. Pkw müssen in der Regel alle 24 Monate zur HU, Neuwagen erst nach 36 Monaten. Motorräder, Wohnmobile und Nutzfahrzeuge haben teils eigene Fristen. Auch Anhänger und bestimmte Sonderfahrzeuge müssen regelmäßig geprüft werden. Damit wird sichergestellt, dass alle Fahrzeuge im Straßenverkehr verkehrssicher und umweltgerecht bleiben. Sollten Sie sich bei Ihrem Fahrzeug unsicher sein, wenden Sie sich an den KÜS-Partner in Ihrer Nähe.
Hier ein kleiner Auszug aus der umfangreichen Übersicht der HU-Fristen nach Anlage VIII StVZO:
nach der ersten Zulassung | 36 Monate |
danach | 24 Monate |
- | 24 Monate |
Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) bis 3,5 t | |
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nach der ersten Zulassung | 36 Monate |
danach | 24 Monate |
Wohnmobile mit einem zGG über 3,5 t bis 7,5 t | |
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in den ersten 72 Monaten nach der ersten Zulassung | 24 Monate |
danach | 12 Monate |
Wohnmobile mit einem zGG über 7,5 t | |
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- | 12 Monate |
Anhänger mit einem zGG bis 0,75 t oder ohne eigene Bremsanlage | |
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nach der ersten Zulassung | 36 Monate |
danach | 24 Monate |
Anhänger die entsprechend § 58 StVZO für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind oder einem zGG über 0,75 t bis 3,5 t |
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- | 24 Monate |
Anhänger mit einem zGG von mehr als 3,5 t | |
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- | 12 Monate |
Wurde Ihrem Fahrzeug auf Grund eines Mangels bei der Hauptuntersuchung keine Plakette zugeteilt, muss der Mangel bzw. müssen die Mängel am besten zeitnah, spätestens aber innerhalb eines Monats behoben werden. Die Behebungsfrist bezieht sich auf das Datum der Untersuchung. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so gilt der erste Werktag danach als letztmögliche Frist zur Wiedervorführung. Ist die Frist der Wiedervorführung überschritten, so ist eine erneute Untersuchung durchzuführen.
Auf dem Untersuchungsbericht werden die Mängel, die an Ihrem Fahrzeug festgestellt wurden, aufgeführt. Nach der Reparatur bzw. der Beseitigung der Mängel wird das Fahrzeug erneut einem Prüfingenieur vorgestellt. Dieser prüft das Fahrzeug mit Augenmerk auf die zuvor dokumentierten und nun beseitigten Mängel. Zu der erneuten Untersuchung werden der vorangegangene Untersuchungsbericht, der Fahrzeugschein und alle Änderungsabnahmen und Gutachten benötigt. Die Nachkontrolle oder Nachuntersuchung kann von jedem Prüfingenieur durchgeführt werden.
Bei der Wiedervorführung darf das Fahrzeug keine Mängel mehr aufweisen. Erst dann wird der Untersuchungsbericht positiv abgeschlossen und Ihrem Fahrzeug eine neue Plakette zugeteilt.
Im Rahmen der Hauptuntersuchung werden die Energieverbrauchsdaten und die Fahrzeugidentifizierungsnummer dieses Fahrzeugs erhoben und über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Europäische Umweltagentur übermittelt. Die übermittelten Energieverbrauchsdaten Ihres Fahrzeugs werden Ihnen auf Nachfrage unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Anhand dieser Daten überprüft die Europäische Kommission die Wirksamkeit der europäischen Vorschriften über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen von Fahrzeugen zum Schutz des Klimas und informiert die Öffentlichkeit. Das Kraftfahrt-Bundesamt verwendet die Energieverbrauchsdaten ausschließlich für deren Übermittlung an die Europäische Umweltagentur.
Sie können der Erhebung dieser Daten vor Durchführung der Energieverbrauchsdatenerhebung widersprechen (weitere Informationen).
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