Abgas und Geräusche im Visier

Wissenswertes über Krafträder, Quads und Trikes

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Für Krafträder sowie bestimmte drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L (z. B. Trikes oder Quads) mit Benzinmotoren ist im Rahmen der periodischen Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO (HU) eine Messung des CO-Gehaltes der Abgase nach entsprechenden Vorgaben durchzuführen. 

Ausgenommen hiervon sind Kraftfahrzeuge dieser Klasse mit
einer Erstzulassung vor dem 01. Januar 1989.

So funktioniert’s – Die Abgasuntersuchung am Kraftrad (AUK)

Gemessen wird der Kohlenmonoxidgehalt (CO) im Abgas. Hierbei sind die, vom Fahrzeughersteller angegebenen Sollwerte, einzuhalten. Hat der Hersteller keine Grenzwerte definiert, gelten folgende gesetzlich festgelegten Sollwerte:

Neben den Prüfingenieuren der KÜS und anderer Überwachungsinstitutionen können auch entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten die AUK durchführen. Wurde die AUK der Werkstatt positiv abgeschlossen, so erstellt diese einen speziellen fälschungserschwerten Nachweis entsprechend eines bekannt gemachten Musters zur Vorlage bei der Hauptuntersuchung. Dieser Nachweis kann innerhalb der Hauptuntersuchung anerkannt werden, wenn er frühestens im Vormonat ausgestellt wurde. Da die Abgasuntersuchung Bestandteil der Hauptuntersuchung ist, kann die HU-Plakette nur zugeteilt werden, wenn die Durchführung der Untersuchung der Abgase positiv ausfällt, beziehungsweise ein gültiger, positiver Nachweis dessen vorgelegt wird.

Geräuschmessung am Kraftrad

Um innerhalb der Hauptuntersuchung oder auch einer Polizeikontrolle eine Aussage über die Geräuschemission des Fahrzeugs treffen zu können, wird eine spezielle Richtlinie zur Überprüfung des Standgeräuschs angewandt.

Es ist immer dann eine Messung auf Grundlage dieser Richtlinie durchzuführen, wenn Auffälligkeiten bei der Geräuschentwicklung festgestellt werden. Dabei sind die vorgegebenen Bestimmungen an die örtliche Gegebenheit, die Geräteausstattung, sowie die Durchführung und Auswertung der Messungen dieser Richtlinie zu beachten.

Das Ergebnis dieser Überprüfung ist der sogenannte Standgeräuschvergleichswert. Dieser wird dann mit dem Wert für das Standgeräusch aus den Fahrzeugpapieren (Feld U.1 in der Zulassungsbescheinigung Teil I) verglichen. Ist der ermittelte Wert größer als es die Papiere vorgeben, so ist bei der Hauptuntersuchung ein erheblicher Mangel zu dokumentieren, was dazu führt, dass die HU-Plakette nicht zugeteilt wird.

Austauschschalldämpfer

Wird ein Austauschschalldämpfer verbaut, muss nachvollzogen werden, ob eine Genehmigung mit passendem Verwendungsbereich vorliegt und die Abgasvorschriften weiterhin eingehalten werden. 

Krafträder mit Erstzulassung ab dem 01. Januar 2007 müssen die EURO-3-Abgasgrenzwerte erfüllen, wofür meist ein geregelter Katalysator notwendig ist.

Katalysatoren können entweder in dem Schalldämpfer, oder aber auch in dem Abgasrohr integriert sein. Wie erkennt man nun bei einem Austauschschalldämpfer, ob ein Katalysator integriert ist?

Hierzu muss das Genehmigungszeichen auf dem Schalldämpfer betrachtet werden. Wichtig: Je nach Genehmigung des Kraftrads (Feld K in der Zulassungsbescheinigung Teil I) kann sich auch das Genehmigungszeichen auf dem Schalldämpfer unterscheiden. Hierzu die nachfolgenden Beispiele:

Krafträder mit Genehmigung nach der Richtlinie 2002/24/EG, oder älter:

Krafträder mit Genehmigung nach der EU-Verordnung 168/2013, oder älter:

Für die zuvor genannten Krafträder gibt es jedoch auch Austauschschalldämpfer mit Genehmigungszeichen nach der ECE-Regelung 92.01 (Änderungsserie 01).

Diese Genehmigungszeichen besitzen kein Unterscheidungsmerkmal hinsichtlich eines verbauten Katalysators.