Quads & Trikes

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Quads und Trikes lassen viele Verkehrsteilnehmer zweifeln, ob sie wirklich für den öffentlichen Straßenverkehr geeignet sind. Und selbst Fans und Nutzer dieser Fahrzeuge stehen häufig Problemen gegenüber, die sich aus der Unkenntnis rechtlicher Vorschriften und Bedingungen ergeben. Keine Fahrzeugerscheinung gliedert sich so vielschichtig in unterschiedliche Fahrzeugarten und –klassen auf. 

Zulassung / Klassifizierung

Quads kommen in den Verkehr als „vierrädriges Kraftfahrzeug“ oder als „Zugmaschine“ in entsprechenden Unterformen je nach Verwendungsbereich oder Ausführung. Angeboten werden sie aber auch häufig als ATV (All-Terrain-Vehicle) und sind durch ihren Allradantrieb auch absolut geländegängig.

Eine Zulassung eines Quads als „Pkw offen“ gab es in der Anfangsphase, als diese Fahrzeuge auf den Markt kamen. Heute ist eine solche Typisierung auf Grund verschärfter Zulassungsbedingungen quasi ausgeschlossen. Ein so typisiertes altes Quad kann also noch auftauchen, entspricht aber nicht mehr der Regel.

Trikes werden beschrieben als „dreirädrige Kraftfahrzeuge“ oder „Pkw offen“, was sich danach richtet, ob der Aufbau eher einem Pkw oder einem Kraftrad zugeordnet werden kann. Sie definieren sich durch ein Rad an der Vorderachse und einer zweispurigen Achse hinten.

Fahrerlaubnis

Die notwendige Fahrerlaubnis für Quads und Trikes gestaltet sich auf Grund der noch vorhandenen Altlasten aus dem Zulassungsrecht und daraus resultierenden Beschreibung sehr kompliziert und birgt einige Fallstricke. Für Quads ist im Allgemeinen die Pkw-Fahrerlaubnis (Klasse B) erforderlich. Werden als ATV bezeichnete Quads explizit für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt, genügt die Führerscheinklasse L, wobei die bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 40 km/h betragen darf. Im Anhängerbetrieb darf außerdem nicht schneller als 25 km/h gefahren werden.

Die Führerscheinklasse T berechtigt dann auch dazu,  mit schnelleren Quads dieser Zulassungs- und Verwendungsart zu fahren, wenn Ihre Höchstgeschwindigkeit 60 km/h nicht überschreitet. 

Die Klasse AM (bis zum 19.01.2013 Klasse M bzw. S) genügt, wenn das Quad folgende Bedingungen erfüllt:

Trikes gibt es wie bereits erwähnt mit kraftradähnlichem Aufbau und mit einem Pkw-ähnlichen Aufbau. Nun könnte man meinen, dass ein Trike mit Schlüsselung „0101“ für „Pkw offen“ auch immer nur mit dem normalen Pkw-Führerschein der Klasse B gefahren werden darf, da die technische Beschreibung doch für die fahrerlaubnisrechtliche Relevanz aus den Fahrzeugdokumenten hervorgehen sollte. Dem ist allerdings nicht so! 

Die Fahrerlaubnisklasse B beschreibt Kraftfahrzeuge mit bis zu 3,5 t mit Ausnahme der verschiedenen Klassen von Krafträdern. In deren Definition sind die „dreirädrigen Kraftfahrzeuge“ explizit genannt und gehören somit – egal welche Aufbauart sie haben – formal in diese Fahrerlaubnisklasse. Die technische Beschreibung ist durch das Fehlen der „Dreirädrigkeit“ zwar unvollständig und irreführend, hat aber keine rechtliche Relevanz bezüglich der geltenden Fahrerlaubnis. Für alle Trikes genügt deswegen zunächst einmal eine Führerscheinklasse für Krafträder und richtet sich nach der Leistung des Fahrzeugs.

Merkmale / Ausrüstung

Wer seinen Pkw-Führerschein vor dem 19.01.2013 gemacht hat, kann aber beruhigt sein, da vor diesem Datum alle „dreirädrigen Kraftfahrzeuge“ noch grundsätzlich zu dieser Führerscheinklasse zugeordnet waren. Wurde der Führerschein nach diesem Datum auf die Kartenform umgestellt oder neu ausgestellt, ist diese Berechtigung auch durch die der Führerscheinklasse A zugeordneten Schlüsselzahlen „79.03“ und „79.04“ erkennbar.

Die ab dem 19.01.2013 erteilten Fahrerlaubnisse der Klasse B berechtigen zwar nach einer Anpassung der Fahrerlaubnisklassen auch zum Führen eines Trikes, allerdings nur in Deutschland. Bei einer Nennleistung des Trikes von mehr als 15 kW muss der Inhaber dieser Fahrerlaubnis außerdem noch mindestens 21 Jahre alt sein. Ist man nur mit einem Motorradführerschein ausgestattet, darf man übrigens keine Anhänger hinter Trikes befördern, wozu man auf jeden Fall einen Führerschein der Klasse B haben muss.

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