Recht: Bußgeldbescheide und Verfolgungsverjährung

In Bußgeldverfahren wegen Verkehrsverstößen kommt es häufig auf Fristen an. Denn: Vergeht zu viel Zeit, Zeit, darf niemand mehr belangt werden – die sogenannte Verfolgungsverjährung (meist sechs Monate) tritt ein. Das Oberlandesgericht Naumburg hat am 11. November 2024 (AZ: 1 ORbs 230/24) klargestellt: Hebt das Gericht einen bereits angesetzten Hauptverhandlungstermin auf Antrag des Anwalts auf und entscheidet später im schriftlichen Verfahren, unterbricht dies nicht die Verjährung.