Vom Verkehrsverstoß bis zur (Verfolgungs-)Verjährung
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) wurde dem Betroffenen ein Verkehrsverstoß zu Last gelegt. In der Entscheidung ging es entscheidend um die Verjährung und das Verfahren. Die Justiz bemühte sich, das Verfahren ordnungsgemäß voranzutreiben: Mehrere Unterbrechungshandlungen hielten die Verjährung in Schach – etwa durch die Verlegung der Hauptverhandlung. Doch kurz vor diesem Termin beantragte der Verteidiger, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten und das Verfahren schriftlich zu entscheiden (§ 72 OWiG).
Das Amtsgericht entsprach dem Antrag, hob den Termin auf und fällte sein Urteil im schriftlichen Verfahren. Zu spät, wie das OLG Naumburg jetzt entschied. Denn die letzte gültige Verjährungsunterbrechung wurde nicht beachtet. Danach war Schluss: Das Verfahren wurde eingestellt, da die Tat der (Verfolgungs-)Verjährung unterlag. Der Staat darf den Betroffenen nicht mehr belangen.
Die überraschende Folge: Verjährung tritt ein
Für das Oberlandesgericht Naumburg war klar: Weder die bloße Aufhebung eines Gerichtstermins noch die Entscheidung im schriftlichen Verfahren können die Verjährung unterbrechen – jedenfalls nicht ohne einen gerichtlichen Hinweis im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG. Und genau dieser Hinweis fehlte im konkreten Fall.
Stattdessen wurde der Verteidiger lediglich informiert, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werden solle. Diese Mitteilung sei aber nicht ausreichend, um die Verjährung weiter zu unterbrechen. Mit anderen Worten: Auch wenn sich das Gericht noch mit dem Fall befasst hat, war der Anspruch des Staates auf Sanktion längst verjährt.



