Recht: Bußgelder und ihre Berechnung nach Verdienst

Wer im Straßenverkehr gegen Regeln verstößt und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt, muss nicht nur mit der eigentlichen Strafe rechnen. Oft kommt die sogenannte Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils hinzu. Doch wie genau wird dieser Vorteil berechnet und wie beeinflusst er die Höhe des Bußgeldes?

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) vom 6. März 2024 (AZ: 202 ObOWi 168/24). Darin präzisiert das Gericht die Grundsätze zur Bußgeldbemessung in solchen Fällen.

Wirtschaftlicher Vorteil durch Verkehrsverstoß – Bußgeld steigt

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen der vorsätzlichen Anordnung der Inbetriebnahme eines Lkw mit Anhänger verurteilt. Dabei wies das Gespann sowohl eine Überschreitung der zulässigen Achslast und des Gesamtgewichts auf als auch erhebliche Mängel an der Bereifung des Anhängers, die dessen Verkehrssicherheit maßgeblich beeinträchtigten.

Das Amtsgericht verhängte eine Geldbuße von 2.450 Euro, wobei es zunächst eine für angemessen erachtete Buße festsetzte und anschließend den aus dem Transport erzielten Fuhrlohn von 525 Euro addierte. Der Betroffene legte gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde ein.

Wirtschaftlicher Vorteil als Untergrenze, nicht als Zuschlag

Ein zentraler Punkt der Entscheidung betrifft die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteils gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG).  Das BayObLG stellte klar, dass dieser Vorteil die Untergrenze der Geldbuße bildet und nicht nachträglich zu einer bereits als angemessen erachteten Buße hinzugerechnet werden darf. Daher war die vom Amtsgericht verhängte Geldbuße rechtsfehlerhaft.

Keine Überschreitung des Bußgeldrahmens bei geringem Vorteil

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Begrenzung des Bußgeldes durch den gesetzlichen Rahmen. Das BayObLG wies darauf hin, dass eine Überschreitung des Bußgeldhöchstmaßes nach § 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG nur dann zulässig ist, wenn der erlangte wirtschaftliche Vorteil das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße übersteigt. Im vorliegenden Fall lag der angenommene wirtschaftliche Vorteil deutlich unter der Höchstgrenze für vorsätzliche Verstöße im Straßenverkehr von 2.000 Euro, sodass eine höhere Geldbuße nicht gerechtfertigt war.

Der entscheidende Faktor: der tatsächliche Reingewinn

Bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils kommt es laut BayObLG nicht allein auf die Einnahmen an. Entscheidend ist der tatsächliche Reingewinn nach Abzug der relevanten Aufwendungen (Nettoprinzip). Im vorliegenden Fall, in dem der Transport aufgrund der mangelhaften Reifen ohnehin nicht hätte stattfinden dürfen, sind die gesamten Einnahmen abzüglich der spezifisch für diese Fahrt angefallenen Kosten als wirtschaftlicher Vorteil anzusehen.

Weitere KÜS-News